Aktuelle Neuigkeiten

| Baurechts-Report 8/2006

„Wann sind Lohngleitklauseln in Bauverträgen ohne Genehmigung zulässig?“

„Eine Lohngleitklausel in Form einer sogen. 'Pfennigklausel' bedarf als Kostenelementeklausel keiner Genehmigung nach § 3 Währungsgesetz, wenn sich grundsätzlich nur die entstehenden Lohnkostenveränderungen auf den Werklohn auswirken. Haben die Vertragsparteien eine nicht genehmigungsfreie Lohngleitklausel vereinbart, verhält sich der Auftraggeber nicht rechtmissbräuchlich, wenn er über die Anpassung der Änderung hinaus eine Selbstbeteiligung auf der Basis der vereinbarten Bagatellklausel verlangt.“

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| Baurechts-Report 7/2006

Auswirkungen eines DIN-Verstoßes bei ungeklärter Mängelursache

Ein Verstoß gegen eine DIN-Norm erlaubt den Schluss, das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen, der die Norm verletzt hat.

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| Baurechts-Report 6/2006

Gilt eine Vertragsstrafe trotz Terminverschiebung fort?

Die Tatsache, dass bei terminsneutralen Vertragsstrafeklauseln deren Anwendung nach einer Terminsverschiebung unerwähnt bleibt, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Vertragsstrafe nicht auch auf diesen Zeitraum erstrecken soll.

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| Baurechts-Report 5/2006

Welches ist die „angemessene“ Frist zur Mängelbeseitigung?

Eine Frist zur Mängelbeseitigung ist dann noch angemessen, wenn sie ausreicht, die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten „angemessenen Frist“ nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§§ 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B, 637 Abs. 1 BGB). Mit Urteil vom 23.02.2006 – Az.: VII ZR 84/05 – hat der BGH hierzu festgestellt, dass eine Frist noch angemessen ist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können. Denn sie hat nicht den Zweck, den Auftragnehmer „in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur noch eine letzte Gelegenheit geben“, die Mängelbeseitigung zu vollenden.

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| Baurechts-Report 4/2006

Haftet der Verkäufer von mangelhaftem Baumaterial auch für die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2005 entschieden, dass der Verkäufer mangelhaften Materials zwar für die Kosten des Ausbaus aufkommen müsse, für die Kosten des Wiedereinbaus des neu gelieferten mangelfreien Materials allerdings nur dann, wenn ihn ein Verschulden an den aufgetretenen Mängeln trifft.

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| Baurechts-Report 3/2006

Eine Leistung nach den Regeln der Technik muss nicht mangelfrei sein!

Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.

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| Baurechts-Report 2/2006

Trifft den öffentlichen Auftraggeber bei Aufträgen durch einen nicht Bevollmächtigten eine Zahlungspflicht?

Ein öffentlicher Auftraggeber macht sich gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig, wenn er nicht auf das Erfordernis besonderer Vertretungsregelungen hinweist.

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| Baurechts-Report 1/2006

Wie viele Nachbesserungsversuche hat der Auftragnehmer?

Nur bei Vorliegen besonderer Gründe ist der Auftragnehmer nach einem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch mit einem weiteren Nachbesserungsrecht ausgeschlossen.

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| Baurechts-Report 12/2005

Kann der Auftragnehmer die Leistung bis zur Einigung über Nachtragspreise verweigern?

Vor dem Abschluss einer Nachtragsvereinbarung ist der Auftragnehmer nur dann zur Verweigerung der Ausführung berechtigt, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die berechtigt geforderten Mehrkosten nicht bezahlen wird. Anderenfalls muss er auch vor einer Vereinbarung der Nachtragspreise mit dem Auftraggeber mit der Ausführung beginnen.

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| Baurechts-Report 11/2005

Wie ist bei freier Kündigung abzurechnen?

Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitiger Kosten und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären.

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