Wie ist bei freier Kündigung abzurechnen?
Baurechts-Report 11/2005
Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitiger Kosten und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären.
Näheres zu diesem Urteil des BGH können Sie dem Baurechts-Report 11/2005, Seite 41 entnehmen.
