Gilt eine Vertragsstrafe trotz Terminverschiebung fort?
Baurechts-Report 6/2006
Die Tatsache, dass bei terminsneutralen Vertragsstrafeklauseln deren Anwendung nach einer Terminsverschiebung unerwähnt bleibt, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Vertragsstrafe nicht auch auf diesen Zeitraum erstrecken soll.
Näheres hierzu können Sie dem Baurechts-Report 6/2006 auf Seite 22 entnehmen.
