Haftungsfreistellung bei Baumängeln.
Planerrechts-Report 4/2019
Der Planer kann nur dann eine wirksame Haftungsfreistellung für seine Leistungen erreichen, wenn dies nicht wegen einer einseitigen Interessenwahrnehmung gegen das Gerechtigkeitsgebot verstößt. Näheres hierzu ist einem Urteil des OLG München – Az.: 9 U 2574/15 – zu entnehmen, das im Planerrechts-Report 2019 auf Seite 15 f. näher kommentiert wird.
