§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist wirksam!

Baurechts-Report 4/2019

 

Die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Anspruch des AN auf Schlusszahlung erst nach Vorliegen einer Schlussrechnung fällig ist, hält einer Inhaltskontrolle nach AGB-Grundsätzen (§§ 307 ff. BGB) stand, ist also wirksam. Siehe hierzu OLG Hamburg vom 20. 12. 2018 im Baurechts-Report 2019, Seite 14 f.

 

 

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