Beim BGB-Vertrag besteht nur dann ein Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn die Leistung mangelfrei ist oder zumindest nur unwesentliche Mängel aufweist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach § 632a BGB nur dann ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht, wenn selbstständig nutzbare Teilleistungen abgerechnet werden.
Vertragsklauseln, die den durch ATV geregelten Vertragsinhalt in erheblich belastender Weise für den Auftragnehmer abändern, bedürfen einer deutlichen Hervorhebung im Ausschreibungstext. So ist beispielsweise eine von DIN 18338 abweichende, den Auftragnehmer benachteiligende Gerüstklausel bei Dacharbeiten unwirksam, die im Ausschreibungstext zwischen „Selbstverständlichkeiten“ versteckt worden ist.
Bei einer innerstädtischen Bebauung muss der Nachbar das Eindringen eines Kranauslegers in seinen Luftraum dulden, wenn keine Lasten über sein Grundstück geschwenkt werden. Das bedeutet, dass die Lasten beim Überschwenken so weit an den Turm herangefahren werden müssen, dass sie den Luftraum des Nachbarn nicht berühren.
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Der Auftraggeber kann deshalb auch noch nach Schlusszahlung Doppelverrechnungen korrigieren (BGH vom 11.01.2007 – Az.: VII ZR 165/05).
Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und der zeichnerischen Darstellung, auf die das Leistungsverzeichnis ausdrücklich hinweist, ist das von den Parteien tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln, wobei das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen ist. Es ist also zu prüfen, wie ein objektiver Auftragnehmer den Vertragsinhalt versteht. Verbleiben nach der Auslegung aber Widersprüche, trägt der Verfasser des Vertrags als Verursacher der Unklarheit das Risiko.
Jeder Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern über einen vom Auftraggeber gerügten Mangel stellt eine „Verhandlung“ im Sinne von § 203 BGB dar, die den weiteren Ablauf der Verjährung hemmt.
Dem Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen sein, wenn er einen Bauleiter zur Überwachung eingesetzt hat. Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weiter geführter Arbeiten nicht zu bemerken war.
Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Mangels anderweitiger Festlegung sind die technischen Bestimmungen des Teils C der VOB als Vertragsinhalt heranzuziehen.
Eine Schlusszahlungsfrist von 90 Tagen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam. Die 2-Monatsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B ist ebenfalls unwirksam, wenn die VOB nicht als Ganzes vereinbart wurde.
Verbindet der Auftragnehmer mit der Anmeldung von Bedenken einen fachlich unrichtigen Änderungsvorschlag, steht dies einer Befreiung von der Mängelhaftung nach §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B zumindest dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber diesem unabhängig von dessen Richtigkeit nicht gefolgt ist.