Hemmung der Gewährleistung durch „Verhandlungen“

Baurechts-Report 1/2007

Jeder Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern über einen vom Auftraggeber gerügten Mangel stellt eine „Verhandlung“ im Sinne von § 203 BGB dar, die den weiteren Ablauf der Verjährung hemmt.
Näheres zu diesem Thema können Sie einer Besprechung eines BGH-Urteils entnehmen, die im Baurechts-Report 1/2007 auf Seite 1 abgedruckt ist.

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