Hemmung der Gewährleistung durch „Verhandlungen“
Baurechts-Report 1/2007
Jeder Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern über einen vom Auftraggeber gerügten Mangel stellt eine „Verhandlung“ im Sinne von § 203 BGB dar, die den weiteren Ablauf der Verjährung hemmt.
Näheres zu diesem Thema können Sie einer Besprechung eines BGH-Urteils entnehmen, die im Baurechts-Report 1/2007 auf Seite 1 abgedruckt ist.
