Eine Leistung nach den Regeln der Technik muss nicht mangelfrei sein!

Baurechts-Report 3/2006

Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
Eine ausführlichere Darstellung dieser Aussage, die einem Urteil des BGH entnommen ist, finden Sie im Baurechts-Report 3/2006.

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