Auch ein geringfügiger Mangel kann zur Abnahmeverweigerung berechtigen!
Baurechts-Report 10/2005
Auch ein Mangel mit nur geringfügigen Beseitigungskosten berechtigt den Auftraggeber zur Abnahmeverweigerung, wenn hierdurch die Gebrauchstauglichkeit durch sicherheitsrelevante Mängel beeinträchtigt ist.
Nähere Ausführungen zu diesem Thema können Sie einem Urteil des OLG Hamm entnehmen, das im Baurechts-Report 10/2005 veröffentlicht worden ist.
