AGB bei einvernehmlicher Vertragsauflösung
Baurechts-Report 9/2007
Eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund den Vertrag kündigt oder der Vertrag auf seine Initiative „einvernehmlich“ aufgelöst wird, ist nach § 307 BGB unwirksam.
