AGB bei einvernehmlicher Vertragsauflösung

Baurechts-Report 9/2007

Eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund den Vertrag kündigt oder der Vertrag auf seine Initiative „einvernehmlich“ aufgelöst wird, ist nach § 307 BGB unwirksam.

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