Beeinträchtigen Funktionsmängel die vereinbarte Beschaffenheit einer Bauleistung?

Baurechts-Report 1/2008

Erfüllt eine Bauleistung nicht die an sie zu stellenden Funktionen und ist dies auf eine fehlerhafte oder unzureichende Vorleistung einer anderen Firma zurückzuführen, wird der Unternehmer von der Mängelhaftung nur dann frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Hierfür ist er beweispflichtig.
Näheres zu diesem für die Praxis wichtigen Urteil ist dem Baurechts-Report 1/2008 zu entnehmen.

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