Aus dem Baurechts-Report 9/2008

Baurechts-Report 9/2008

Der Verkäufer mangelhaften Baumaterials schuldet im Zuge der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreien Materials. Zum Wiedereinbau ersatzweise gelieferten Materials ist er im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer das mangelhafte Material bereits eingebaut hat. Allerdings haftet er nach allgemeinen Regeln über den Schadens- und Aufwendungsersatz, wenn ihn ein eigenes Verschulden am aufgetretenen Mangel trifft. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.07.2008 – Az.: VIII ZR 211/07 – entschieden.

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