Sicherheitsleistung nur durch Bürgschaft ablösbar: Trotzdem Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto?
Baurechts-Report 3/2009
Die Vereinbarung darüber, dass der Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft ablösbar ist, ändert nichts daran, dass der Auftraggeber seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung endgültig verliert, wenn er eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nicht einhält.
Näheres hierzu kann einem Urteil des OLG München, besprochen im Baurechts-Report 3/2009 auf Seite 9, entnommen werden.
