Bauhandwerkersicherung nach der Abnahme

Baurechts-Report 6/2009

Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Der Auftraggeber hat in diesem Fall auch dann keinen Anspruch auf die Kosten der Ersatzvornahme, wenn der Nachbesserungsaufwand die ausstehende Restvergütung übersteigt und er lediglich einen um den noch ausstehenden Werklohn gekürzten Kostenerstattungsbetrag fordert.
Näheres zu diesem Thema können Sie dem Baurechts-Report 6/2009 entnehmen.

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