Haftungsumfang des Gewährleistungsbürgen

Baurechts-Report 8/2009

Der Gewährleistungsbürge haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber schon vor der Abnahme gerügt hat. Denn Vereinbarungen über die Stellung von Gewährleistungsbürgschaften sollen sich in aller Regel nur auf Mängel beziehen, die erst nach der Abnahme gerügt worden sind.
Näheres hierzu können Sie einer Besprechung eines Urteils des OLG München entnehmen, das im Baurechts-Report 8/2009 abgedruckt ist.

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