Kurze Rügepflicht auch bei Lieferung eigens hergestellter Bauteile
Baurechts-Report 9/2009
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlageteilen zum Gegenstand haben, sind gemäß § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile – auch wenn sie in Bauwerke eingebaut werden sollen – rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.06.2009 entschieden; im Baurechts-Report 9/2009, Seite 33 ist das Urteil näher erläutert.
