Die Haftung des Baustellenberaters
Baurechts-Report 1/2010
Die Hersteller von Bauprodukten beraten häufig die ausführenden Firmen über den fachgerechten Einsatz dieser Produkte. In diesem Fall ist eine solche Beratung nicht nur eine bloße Gefälligkeit, sondern es wird „stillschweigend“ ein Beratervertrag geschlossen. Allerdings ist der Haftungsumfang aus solchen Beraterverträgen nicht so umfassend wie der eines Planers, sondern ist mit demjenigen eines Sonderfachmannes vergleichbar (OLG Stuttgart vom 27.10.2009 – Az.: 12 U 76/09).
Näheres finden Sie im Baurechts-Report 1/2010, Seite 4.
