Teilkündigung nach VOB/B
Baurechts-Report 6/2010
Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung dar, auf den sich die Entziehung des Auftrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VOB/B beschränken kann. Wollen die Vertragspartner dies ändern, müssen sie eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, wonach es für eine Teilkündigung ausreicht, wenn ein Leistungsteil von den übrigen Leistungen abgrenzbar ist.
Näheres hierzu ist im Baurechts-Report 6/2010 auf Seite 21 dargestellt.
