Kann die Schlussrechnung auch ohne Abnahme fällig werden?
Baurechts-Report 1/2011
Nach § 641 BGB ist in die Vergütung „bei der Abnahme“ zu entrichten. Auch nach der VOB/B (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) ist die Abnahme – neben der prüffähigen Schlussrechnung und einer maximal 2-monatigen Prüfungsfrist – Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung. Allerdings kann – wie ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 (Az.: I-5 U 142/08, BauR 2011, 118) zeigt, dass im Einzelfall die Schlussrechnung des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig werden kann: Eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers ist dann nicht notwendig, – wenn die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung abnahmereif ist also keine „wesentlichen Mängel“ aufweist – und die Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber unberechtigt ist.
