Haftung bei eingebautem mangelhaften Material

Baurechts-Report 7/2011

Baut ein Verbraucher eine Ware im guten Glauben an ihre Mangelfreiheit ein und stellt sie sich später als mangelhaft heraus, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Ausbau vorzunehmen, mangelfreie Ersatzware zu liefern und diese auch wieder einzubauen.

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