Wesentliche Mängel und die fiktive Abnahme nach VOB/B.
Baurechts-Report 3/2019
Einer fiktiven Abnahme nach VOB/B stehen nach einem Urteil des OL Karlsruhe vom 21. 12. 2018 wesentliche Mängel nur dann entgegen, wenn der Auftraggeber die Abnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt bei redlichem Verhalten hätte verweigern können. Versteckte Mängel fallen hierunter nicht. Näheres zu diesem Urteil finden Sie im Baurechts-Report 2019 auf Seite 9 f.
