Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund von Nachträgen verlieren.
Baurechts-Report 1/2019
Ein vom Auftraggeber veranlasster Nachtrag ist im Einzelfall wie eine Behinderung zu behandeln. Das bedeutet, dass ein neuer Fertigstellungszeitpunkt nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 a und 4 VOB/B festzulegen ist. Dies ist einem Urteil des OLG Brandenburg vom 09. 11. 2018 zu entnehmen, das im Baurechts-Report 2019 auf Seite 1 erläutert wird.
