Die Rügeobliegenheit des Bieters bei zweistufigen Vergabeverfahren.
Planerrechts-Report 12/2018
In zweistufigen Vergabeverfahren muss der Bieter Verstöße, die aus veröffentlichten Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist – also bis zum Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge – rügen. Dies hat die Vergabekammer Lüneburg mit Beschluss vom 10. 10. 2018 festgestellt (siehe hierzu die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2018, Seite 47 f.).
