Widerrufsrecht für Verbraucher nach Abschluss von Werkverträgen.
Baurechts-Report 10/2018
Ein privater AG hat das Recht, einen abgeschlossenen Bauvertrag unter bestimmten Umständen zu widerrufen (§ 312g BGB), und zwar dann, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des AN geschlossen wurde, der Widerruf innerhalb bestimmter Fristen erfolgt und es sich nicht etwa nur um die „Lieferung von Waren“ (Werklieferungsverträge), sondern um Werkverträge handelt (BGH vom 30. 08. 2018 – Az.: VII ZR 243/17). Näheres hierzu enthält der Baurechts-Report 2018 auf Seite 37.
