Grundsätzlich sind mündlich geschlossene Pauschalpreisabreden nach HOAI unwirksam.

Planerrechts-Report 9/2018

 

Zwar können nach HOAI die Honorare für Besondere Leistungen im Gegensatz zu den Honoraren für Grundleistungen auch mündlich vereinbart werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass nur diejenigen Leistungen als Besondere Leistungen gelten, die nicht in den Grundleistungskatalogen als Teilleistung aufgeführt sind. Dies hat das OLG Stuttgart – Az.: 10 U 80/17 – mit Urteil vom 16. 01. 2018 entschieden, kommentiert im Planerrechts-Report 2018 auf Seite 33.

 
 

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