Die rechtlichen Auswirkungen der Freigabe einer Bemusterung.

Baurechts-Report 9/2018

 

Durch die Freigabeerklärung des Auftraggebers eines in ein Bauwerk eingebauten Produkts im Rahmen einer Bemusterung werden die in einem Leistungsverzeichnis festgelegten Vorgaben grundsätzlich nicht verändert. Eine nach Bemusterung ausgeführte Leistung kann deshalb wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft mangelhaft sein. Dies hat das OLG Schleswig – Az.: 1 U 11/16 – mit Urteil vom 18. 08. 2018 entschieden, siehe hierzu die Kommentierung im Baurechts-Report 2018 auf Seite 34.

 

 

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