Bei wesentlicher Änderung eines öffentlichen Auftrags muss neu ausgeschrieben werden.

Planerrechts-Report 8/2018

 

Bei einer wesentlichen Änderung während der Vertragslaufzeit eines öffentlichen Auftrags muss neu ausgeschrieben werden (§ 132 Abs. 1 BGB). Wesentlich ist eine Änderung ist nach einem Beschluss der Vergabekammer Baden-Würtemberg vom 07. 08. 2018 – Az.: 1 VK 10/18 – dann, wenn sich der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet hat. Näheres zu dieser Entscheidung ist dem Planerrechts-Report 2018, S. 29 f. zu entnehmen.

 
 

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