Bei kleineren Reparaturarbeiten an einem Bauwerk haftet der AN nur für 2 Jahre.

Baurechts-Report 8/2018

 

Die lange Verjährungsfrist nach BGB von 5 Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk gilt nach einem Urteil des OLG Bamberg vom 28. 01. 2018 – Az.: 1 U 146/15 – nur dann, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht. Bei kleineren Reparaturarbeiten an einem Gebäude beträgt die Gewährleistungsfrist dagegen nur 2 Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Zu den Einzelheiten siehe auch Baurechts-Report 2018 auf Seite 29 f.

 

 

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