Vergabe nach VOB/A: Ein Bieter muss nur ausnahmsweise auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen.

Vergaberechts-Report 7/2018

Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibung hinweisen, wenn er diese vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. die Mängel klar auf der Hand liegen und ersichtlich dazu führen, dass das mit dem Vertrag verfolgte Ziel nicht erreichbar ist. Dies ist einem Urteil des OLG Naumburg – Az.: 7 U 17/17 – zu entnehmen, das im Vergaberechts-Report 2018 auf Seite 25 f. näher erläutert wird.
 
 

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