Der Planer haftet für Planungsmängel gegenüber dem Autraggeber in gleicher Weise wie ein Unternehmer.

Planerrechts-Report 7/2018

 

Der Planer haftet für einen Planungsmangel nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs.1 BGB in gleicher Höhe wie ein mangelhaft leistender Unternehmer. Deshalb steht ihm u. a. auch ein entsprechender Anspruch auf Vorschuss für die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung zu. Das hat der BGH mit Urteil vom 22. 02. 2018 – Az.: VII ZR 46/17 – festgestellt. Näheres zu diesem wichtigen Urteil ist im Planerrechts-Report 2018 auf Seite 25 f. ausführlich dargestellt.
 
 

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