Selbst wenn ein im LV vereinbartes Produkt am Markt nicht erhältlich ist, ist die Leistung mangelhaft, wenn der AN ohne Rücksprache mit dem AG von der Ausschreibung abweicht.
Baurechts-Report 7/2018
Selbst wenn der AN von einem im LV ausgeschriebenen Produkt mit der Begründung abweicht, dass es am Markt nicht erhältlich ist, darf der AN nur nach Abstimmung mit dem AG ein anderes Produkt einbauen. Nach einem Urteil des OLG München (siehe hierzu Baurechts-Report 2018, Seite 26) ist die Leistung anderenfalls mangelhaft und zwar selbst dann, wenn das ausgeschriebene Produkt objektiv nicht zu beschaffen und das eingebaute Produkt gleichwertig zum ausgeschriebenen ist.
