Ein Projektnachlass gilt auch für Nachträge

Planerrechts-Report 6/2018

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf - Az: I U 113/16 - ist die Vereinbarung eines Projektnachlasses dahin auszulegen, dass dieser auch für Nachtragsarbeiten gelten soll, wenn hierüber keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2018 auf Seite 21.
 
 

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