Ein Projektnachlass gilt auch für Nachträge
Planerrechts-Report 6/2018
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf - Az: I U 113/16 - ist die Vereinbarung eines Projektnachlasses dahin auszulegen, dass dieser auch für Nachtragsarbeiten gelten soll, wenn hierüber keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Siehe hierzu auch die Erläuterungen im Planerrechts-Report 2018 auf Seite 21.
