Abrechnung bei Verkürzung einer vertraglich vereinbarten Vorhaltezeit

Baurechts-Report 6/2018

 

Verkürzt sich beim VOB-Vertrag eine vereinbarte Vorhaltezeit – beispielsweise für die Gerüstvorhaltung - ist die hierdurch geänderte Vergütung nach einem Urteil des BGH – Az.: VII ZR 82/17 - nicht als Mengenminderung, sondern nach den Grundsätzen einer freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B abzurechnen. Lesen Sie Näheres hierzu im Baurechts-Report 2018 auf Seite 22.
 

 

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