Die Pflicht des Planers zu wirtschaftlicher Planung.

Planerrechts-Report 5/2018

Nach einem Beschluss des OLG Braunschweig vom 16. 03. 2018 (Planerrechts-Report 2018, Seite 20) hat der Planer einerseits eine Leistung zu planen, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Er hat andererseits hierbei aber auch die wirtschaftlichen Ingeressen seines Auftraggebers zu berücksichtigen und muss deshalb unnötigen Aufwand bei der Ausführung der Bauleistung vermeiden. Anderenfalls ist seine Planung mangelhaft
 
 

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