Anforderungen an die gesetzliche Schriftform bei Honorarvereinbarungen.
Planerrechts-Report 4/2018
Die nach § 7 Abs. 1 HOAI vorgeschriebene Schriftform einer vom Mindestsatz abweichenden Honorarvereinbarung setzt eine Unterschrift als Abschluss der Urkunde voraus. Diese darf also weder oben oder seitlich auf der Urkunde angebracht sein, noch darf sie in Form einer Namensabkürzung oder Paraphe geleistet werden. Näheres hierzu siehe Beschluss des OLG U Hamm – Az.: 17 U 81/16 – erläutert im Planerrechts-Report 2018, Seite 13.
