Wer das Risiko elektronischer Angebotsübermittlung nach VOB/A trägt.
Vergaberechts-Report 4/2018
Die Übermittlung eines Angebots ist der Bietersphäre zuzurechnen. Deshalb muss die Vergabestelle nach einem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 19. 03. 2018 einen Bieter grundsätzlich weder darauf hinweisen, dass eine von ihm verwendete Programmversion veraltet ist, noch dass dies negative Konsequenzen für die Übermittlung seines Angebotes hat. Einzelheiten hierzu sind dem Vergaberechts-Report 2018 auf Seite 13 zu entnehmen.
