Der Auftraggeber kann den Prüfvermerk seines Bauleiters i. d. Regel nachträglich bestreiten.
Baurechts-Report 3/2018
Der Auftraggeber ist nur in Ausnahmefällen daran gehindert, die von seinem Bauleiter in Form eines dem Auftragnehmer bekannt gegebenen Prüfvermerks anerkannten Mengen nachträglich wieder zu bestreiten. Näheres hierzu ist einem Urteil des OLG München vom 14. 03. 2017 (Baurechts-Report 2018, Seite 11) zu entnehmen.
