Eine ausbezahlte Gewährleistungssicherheit kann bei Unwirksamkeit der Sicherungsklausel zurückverlangt werden.

Baurechts-Report 2/2018

 

Umfasst eine vom Auftraggeber verwendete Formularklausel zur Gewährleistungssicherheit auch den Ausschluss der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen, verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist damit unwirksam. Die Gewährleistungssicherheit kann dann nach einem Urteil des BGH – Az.: VII ZR 362/15 – zurückverlangt werden (siehe hierzu Baurechts-Report 2018, Seite 6).
 

 

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