Was der Auftraggeber bei einem Teilnahmewettbewerb aufklären muss.

Planerrechts-Report 1/2018

In einem Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber nach einem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 13. 10. 2017 (Planerrechts-Report 2018, Seite 2) zwar die Einhaltung von Mindestanforderungen bzw. des veröffentlichten Bewertungsmaßstabes aufklären – die vom Bieter genannten Referenzen muss er jedoch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen.
 
 

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