Was der Auftraggeber bei einem Teilnahmewettbewerb aufklären muss.
Planerrechts-Report 1/2018
In einem Teilnahmewettbewerb muss der Auftraggeber nach einem Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 13. 10. 2017 (Planerrechts-Report 2018, Seite 2) zwar die Einhaltung von Mindestanforderungen bzw. des veröffentlichten Bewertungsmaßstabes aufklären – die vom Bieter genannten Referenzen muss er jedoch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen.
