Nach Vertragsabschluss geänderte Regeln der Technik gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Baurechts-Report 1/2018
Zwar kann der Auftraggeber auch dann die Einhaltung neuer allgemein anerkannter Regeln der Technik verlangen, wenn sich diese erst nach Abschluss des Vertrages ändern. Allerdings muss er dem Auftragnehmer dann hierfür eventuell anfallende Mehrkosten erstatten. Siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des BGH vom 14. 11. 2017 – Baurechts-Report 2018, Seite 1.
