Eignungsnachweise können bei öffentlicher Ausschreibung nicht nachgebessert werden.

Planerrechts-Report 11/2017

Die Vergabekammer Thüringen hat mit Beschluss vom 20. 09. 2017 entschieden, dass zwar fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachgereicht oder korrigiert werden können, es jedoch unzulässig ist, bereits vorliegende im Teilnahmeantrag gemachte Erklärungen nachträglich abzuändern (Vergaberechts-Report 2017, Seite 43 mit Erläuterungen).
 
 

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