Der Auftragnehmer schuldet auch Vor- und Nacharbeiten an fremden Gewerken.

Baurechts-Report 11/2017

 

Im Zuge seiner Nachbesserungsverpflichtung muss der Auftragnehmer auch Aus- und Wiedereinbaukosten bei Bereichen außerhalb seines eigenen Gewerks tragen, die er zwangsläufig im Zuge der Nachbesserung beschädigen oder zerstören muss. Diesen von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16. 06. 2017 (Baurechts-Report 2017, Seite 41) ausdrücklich bestätigt.
 

 

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