Welchen Zeitraum der Auftraggeber bei einer Leistung auf Abruf einhalten muss.

Baurechts-Report 8/2017

Das OLG Frankfort hat mit Urteil vom 28. 04. 2017 entschieden, dass das vereinbarte Recht des Auftraggebers, den Ausführungstermin einseitig durch Abruf festlegen zu können, nur nach "billigem Ermessen" ausgeübt werden kann, nämlich nur so lange, wie dies dem Auftragnehmer noch zumutbar ist. Näheres hierzu ist im Baurechts-Report 2017 auf Seite 30 dargestellt.

 

 

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