Zur Aufhebung einer Ausschreibung reicht eine deutliche Überschreitung der Kostenschätzung allein nicht immer aus.

Vergaberechts-Report 9/2017

Die Aufhebung einer Ausschreibung wegen einer deutlichen Überschreitung der Kostenschätzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Kostenschätzung von aktuellen und realistischen Werten ausgegangen ist. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Beschluss der Vergabekammer Lüneburg vom 13. 03. 2017 (Vergaberechts-Report 2017, Seite 33).
 
 

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