Rechtslage bei Unterlassen eines gemeinsamen Aufmaßes.
Baurechts-Report 9/2017
Wenn der Auftragnehmer trotz eines vereinbarten gemeinsamen Aufmaßes mit seiner Schlussrechnung nur ein selbst erstelltes Aufmaß vorlegt, kann der Auftraggeber die ausgewiesenen Mengen nur dann pauschal bestreiten, wenn er selbst über keine konkreten Informationen über den ausgeführten Leistungsumfang verfügt (OLG Köln vom 05. 07. 2017, Baurechts-'Report 2017, Seite 33).
