Das Risiko aus nicht vorhersehbarer Witterung trägt der Auftragnehmer.
Baurechts-Report 6/2017
Es gibt keine rechtliche Grundlage für den Auftragnehmer, vom Auftraggeber Mehrkosten aufgrund nicht vorhersehbarer unabwendbarer Witterungsverhältnisse ersetzt zu verlangen. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil vom 20. 04. 2017, Baurechts-Report 2017, Seite 21 verbindlich festgestellt.
