Die Objektüberwachung durch den Planer erfordert mehr als nur eine Rüge nach fehlerhafter Ausführung.
Vergaberechts-Report 4/2017
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Planer muss bei der Ausführung schwieriger oder gefahrträchtiger Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und den ausführenden Unternehmer ggf. zu einer mangelfreien Ausführung fachlich anleiten. Er darf sich nicht nur darauf beschränken, erst nach einer mangelhaften Durchführung eine entsprechende Mängelrüge zu erstatten (OLG Celle – Az: 7 U 77/16, Planerrechts-Report 2017, Seite 14).
