Die Schriftform nach VOB/B kann durch E-Mail gewahrt werden.
Baurechts-Report 4/2017
Nach einem Urteil des OLG Köln (siehe hierzu Baurechts-Report 2017, Seite 13) kann die in der VOB/B vorgeschriebene Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB auch durch sogenannte „kommunikative Übermittlung“ gewahrt werden. Das bedeutet, dass der Nachweis des Eingangs einer entsprechenden E-Mail beim Empfänger ausreichend zur Wahrung der Schriftform bei allen Schriftformklauseln der VOB/B ist.
