Antworten auf Bieteranfragen müssen allen beteiligten Bietern mitgeteilt werden.

Vergaberechts-Report 3/2017

Ein öffentlicher Auftraggeber muss die Antwort auf eine von einem Bieter gestellte Frage grundsätzlich auch allen anderen beteiligten Bietern unter dem Gesichtspunkt von Transparenz und Gleichbehandlung mitteilen und zwar auch dann, wenn die Frage erst kurz vor dem Ablauf der Angebotsfrist gestellt, bzw. beantwortet worden ist (siehe hierzu Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. 01. 2017, Vergaberechts-Report 2017, Seite 9).


 

Vergaberechts-Report bestellen

Zurück