Mängelrechte kommen beim BGB-Vertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme zur Anwendung.

Baurechts-Report 3/2017

Der Auftraggeber kann die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme einer Bauleistung in Anspruch nehmen. Anders ist es nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 19. 01. 2017 (Baurechts-Report 2017, Seite 10) allerdings dann, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann, weil er nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.

 

 

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